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Der Widerrufsbutton kommt – was Unternehmen jetzt wissen müssen

Acelya Tüney | 26.03.2026

Lesedauer: 5 min

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Ab dem 19. Juni 2026 müssen Online-Händler:innen eine neue gesetzliche Anforderung erfüllen. Wer Waren, Dienstleistungen oder digitale Inhalte über das Internet verkauft, ist verpflichtet, eine elektronische Widerrufsfunktion in den Shop einzubinden, den sogenannten Widerrufsbutton.  

Hintergrund und rechtliche Grundlage

Die neue Pflicht zur Widerrufsfunktion geht auf eine EU-Richtlinie aus dem Jahr 2023 zurück, die eine leicht zugängliche und funktionsfähige Widerrufsmöglichkeit im digitalen Bereich vorschreibt. Das entsprechende deutsche Umsetzungsgesetz wurde im Dezember 2025 verabschiedet und im Februar 2026 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Ziel der Regelung ist es, den Widerruf genauso unkompliziert zu gestalten wie den Vertragsabschluss selbst. Wer online kauft, soll auch online und ohne Probleme widerrufen können.

Was unter der neuen Pflicht zu verstehen ist

Im Gesetz selbst wird nicht von einem Button gesprochen, sondern von einer Widerrufsfunktion. Der neue Paragraf 356a des Bürgerlichen Gesetzbuches legt fest, dass Verbraucher:innen bei online abgeschlossenen Fernabsatzverträgen ihre Widerrufserklärung über eine solche Funktion auf der Online-Benutzeroberfläche abgeben können müssen. Die Funktion ersetzt dabei nicht das bestehende Widerrufsrecht, sondern ergänzt es um einen zusätzlichen, digitalen Weg. Die Schaltfläche muss klar beschriftet sein, etwa mit „Vertrag widerrufen“ und dauerhaft zugänglich bleiben. Unklare oder mehrdeutige Formulierungen können dazu führen, dass ein Gericht die Funktion als nicht rechtskonform einstuft.

So läuft der Widerrufsprozess ab

Der Widerruf erfolgt in zwei Schritten. Im ersten Schritt klickt die Person auf die Schaltfläche und wird auf eine Seite weitergeleitet, auf der ein Formular mit den nötigen Angaben ausgefüllt wird. Abgefragt werden dabei ausschließlich der Name, eine Angabe zur Identifizierung des betreffenden Vertrags sowie eine Kontaktmöglichkeit, über die die Eingangsbestätigung zugestellt werden kann, zum Beispiel eine E-Mail-Adresse.
Im zweiten Schritt wird der Widerruf über eine weitere Schaltfläche, zum Beispiel „Widerruf bestätigen“, abgeschickt. Erst mit diesem zweiten Klick gilt der Widerruf als rechtlich wirksam erklärt. Danach muss das Unternehmen den Eingang auf einem dauerhaften Datenträger, wie etwa einer E-Mail, bestätigen und dabei Inhalt, Datum und Uhrzeit angeben. Zu beachten ist außerdem, dass die Funktion auch für Personen ohne Kundenkonto zugänglich sein muss.  

Für wen die Regelung gilt und für wen nicht 

Die neue Pflicht betrifft grundsätzlich alle Unternehmen, die Fernabsatzverträge mit Verbraucher:innen über eine Online-Benutzeroberfläche abschließen. Dazu zählen klassische Online-Shops ebenso wie Plattformen und Apps. Egal, ob es sich um Produkte, Dienstleistungen oder um digitale Inhalte wie Streaming-Dienste handelt, all das fällt unter diese Vorgabe.

Die Informationspflicht greift allerdings ausschließlich in den Fällen, in denen dem oder der Verbraucher:in ein gesetzliches Widerrufsrecht zusteht. Bei bestimmten Vertragsarten entfällt dieses Recht grundsätzlich, es sei denn, die Parteien haben ausdrücklich etwas anderes vereinbart. Betroffen sind unter anderem Waren wie frische Lebensmittel, Waren, die auf Kundenspezifikation angefertigt wurden, sowie Waren, die aus Gründen des Gesundheitsschutzes nicht zurückgegeben werden können.

Verträge, die nicht über das Internet, sondern telefonisch, per Post oder im stationären Handel geschlossen werden, sind ebenfalls ausgenommen. Wichtig ist zudem, dass die Pflicht unabhängig von Unternehmensgröße, Rechtsform oder Jahresumsatz gilt. Auch kleinere Betriebe und Einzelunternehmen sind betroffen, sofern sie online Verträge mit Verbraucher:innen abschließen. Das Gesetz schreibt vor, dass die Widerrufsfunktion während der gesamten Widerrufsfrist durchgehend verfügbar sein muss. Da nicht für jede Bestellung dieselbe Widerrufsfrist gilt, ist es ratsam, die Funktion durchgehend im Shop verfügbar zu halten. 

Was Unternehmer:innen jetzt tun sollten 

Wer einen Online-Shop betreibt, über den Verträge mit Verbraucher:innen geschlossen werden, sollte zunächst klären, ob die neue Regelung auf das eigene Angebot zutrifft. Für die meisten B2C-Online-Händler:innen wird das der Fall sein.

Ist das geklärt, stehen zwei konkrete Aufgaben an. Auf technischer Seite muss die Widerrufsfunktion in den Shop eingebaut werden. Dabei sollte vor allem sichergestellt werden, dass die Beschriftung der Schaltfläche sowie das Formular und die Eingangsbestätigung den gesetzlichen Vorgaben entsprechen. Auf rechtlicher Seite ist die im Shop hinterlegte Widerrufsbelehrung anzupassen, da sich ihr Wortlaut durch die neue Regelung ebenfalls verändert.

Die Änderungen treten am 19. Juni 2026 in Kraft und sollten auch erst ab diesem Zeitpunkt aktiviert werden. Wer sich jedoch rechtzeitig vorbereitet, kann den Umstellungsaufwand in Ruhe angehen.

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